Die 10 wichtigsten Fragen
1. Wie unterscheiden sich Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege?
Kurzzeitpflege kann in Anspruch genommen werden, wenn die häusliche Pflege zeitweise nicht erbracht werden kann. So ist gewährleistet, dass der Pflegebedürftige vorübergehend vollstationär in einem Pflegeheim versorgt wird. Dies geschieht besonders häufig im Anschluss an eine Krankenhausbehandlung.
Für Kurzzeit- und Verhinderungspflege in einem Pflegeheim steht ihnen und Ihrem Zu- und Angehörigen ab Pflegegrad 2 ein flexibler gemeinsamer Jahresbetrag von bis zu 3.539,00 Euro zur Verfügung. Dieses Budget kann individuell für beide Leistungsarten genutzt und kombiniert werden. Dabei entfallen auf die Kurzzeitpflege bis zu 1.854,00 Euro und auf die Verhinderungspflege bis zu 1.685,00 Euro pro Kalenderjahr.
Zum Leistungsumfang der Kurzzeitpflege gehören die allgemeinen Pflegeleistungen sowie die Kosten der sozialen Betreuung und der medizinischen Behandlungspflege.
Die Verhinderungspflege kann in Anspruch genommen werden, wenn die private Pflegeperson vorübergehend verhindert ist. In der Regel wird sie im Rahmen der ambulanten Pflege zu Hause erbracht. Es ist jedoch auch möglich, die Verhinderungspflege in einer Pflegeeinrichtung durchführen zu lassen.
Im konkreten Fall kann im Anschluss an eine Krankenhausbehandlung die Kurzzeitpflege in Anspruch genommen werden. Danach kann z.B. für die Zeit eines Urlaubs die Verhinderungspflege in einem Pflegeheim erfolgen.
2. Ist es möglich Kurzzeitpflege und/oder Verhinderungspflege im Espachstift zu bekommen?
3. Ist ein Pflegegrad notwendig?
Ohne Einstufung in einen Pflegegrad wird Kurzzeitpflege von Seiten der Pflegekasse nicht übernommen. Für den Fall einer „Verhinderungspflege“ beraten wir Sie gerne individuell.
4. Wie lange darf die Kurzzeit- bzw. Verhinderungspflege dauern?
5. Wer beantragt die Kurzzeit- bzw. Verhinderungspflege bei der Pflegekasse?
Der Antrag muss von den Angehörigen selbst gestellt werden. Die Abrechnung erfolgt dann durch uns in Zusammenarbeit mit der Pflegekasse. Bei Privatpatienten ist ebenfalls der Antrag bei der Pflegekasse zu stellen. Die Abrechnung erfolgt dann über den/die Bewohner/in.
6. Über welche Zimmerstruktur verfügt das Espachstift?
7. Was müssen wir mitbringen?
Persönliche Kleidung, Medikamente, aktuelle Diagnosen und Medikamentenplan vom Hausarzt, Bescheid über die Befreiung von der Rezeptgebühr. Bitte bringen Sie auch alle Hilfsmittel wie z. B. Rollstuhl, Anti-Dekubitus-Matratze, Inkontinenzmaterial mit. Patientenverfügung, Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht in Kopie, je nachdem, was schon vorhanden ist.
8. Müssen Kleidung und Hilfsmittel gekennzeichnet werden?
Wenn Sie die Wäsche Ihres Angehörigen selbst waschen möchten, ist eine Kennzeichnung nicht erforderlich. Wenn die Wäsche bei uns gewaschen wird, müssen alle persönlichen Gegenstände gekennzeichnet werden. Wir bieten Wäschekennzeichnung kostenlos an. Dies ist vor allem notwendig, weil wir für verlorene Gegenständige keine Haftung übernehmen können.
9. Kann mein Angehöriger, meine Angehörige danach stationär im Espachstift weiter versorgt werden?
Das ist möglich. Nach dem Kurzzeitpflegevertrag wird (nahtlos) ein Vertrag für vollstationäre Pflege geschlossen. Die Modalitäten der Kostenübernahme durch die Pflegekasse ändern sich dadurch.
10. Gibt es ein Angebot über Physiotherapie, Ergotherapie und Logopädie?
Wir arbeiten mit Therapeutinnen und Therapeuten aus allen drei Bereichen eng zusammen. Zusätzlich zu den bereits etablierten Angeboten können Sie, je nach ärztlicher Verordnung für Ihren Angehörigen, auch einen Therapeuten/eine Therapeutin frei wählen.
Stand: 01.01.2026


Stellv. Pflegedienstleitung
Wohnbereichsleitung
(Wohnbereich B)
Frau Kirch - Hoffmann Karina
Tel.: 0 83 41 / 95 02 - 723
E-Mail: hoffmann(at)espachstift.de

